Für beide Begriffe gibt es keine verbindliche Definition. Auf dieser Website lehnen wir uns bei der Verwendung der Begriffe an die Rechtsprechung an, zwischen Tarifvertragsparteien werden teilweise andere Begrifflichkeiten verwendet.
Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit, die über die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht und innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden muss (siehe Tägliche Arbeitszeit). Mehrarbeit bezieht sich in diesem Fall immer auf das Arbeitszeitrecht und hat keinen Bezug zur Vergütung.
Der Begriff „Überstunden“ beschreibt die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte oder tarifrechtliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht und vom Vorgesetzten entweder angeordnet oder geduldet wird. Überstunden betreffen damit häufig tarifliche oder betriebliche Regelungen zur Vergütung von Arbeitszeit, die über die eigentlich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.
Überstunden müssen also im Grundsatz nur dann geleistet werden, wenn sie zuvor vereinbart wurden. Zulässig ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach sich die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers auch auf die Anordnung von Überstunden erstreckt.
Auch bei Überstunden müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur höchsten zulässigen Arbeitszeit und zu den Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden.
Die Vergütung von Arbeit und damit auch von Überstunden ist nicht Thema des Arbeitszeitgesetzes, das ausschließlich die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes regelt. Die Vergütung wird im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt.
Dennoch an dieser Stelle eine Antwort auf eine häufige Frage: Überstunden müssen nicht höher vergütet werden, außer dies ist in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag so vereinbart. Insofern bieten Tarifverträge branchenbezogen gute Vergleichsmaßstäbe, wenn es darum geht, eine Regelung zur Überstundenvergütung zu treffen.
Pauschale Regelungen, nach denen Überstunden generell mit dem Arbeitslohn abgegolten sind, sind unzulässig. Vielmehr muss aus der Klausel hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und dies muss in sinnvoller Relation zur Position und zum Gehalt stehen. Die Höchstzahl an Überstunden darf 10 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit im Monat betragen.
„Mit dem Gehalt sind maximal 10 Überstunden pro Kalendermonat abgegolten“.
Bei leitenden Angestellten geht man davon aus, dass aus betrieblicher Sicht notwendige Überstunden im Entgelt enthalten sind. Leitende Angestellte sind:
Für die folgenden Arbeitnehmergruppen sind Sonderregelungen zu beachten:
Der Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmervertretung hat Mitbestimmungsrecht bei der vorrübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit, wenn darüber bestimmt werden muss, ob und in welchem Umfang kollektiv Mehrarbeit geleistet werden muss (§ 87 (3) BetrVG) .
Dies kann im Einzelfall oder aber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.